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Reservation

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Bitte beachte, dass der Kalender nicht täglich aktualisiert wird.


Benützungsgebühren

Die Benützungsgebühren betragen zur Zeit :

  • für ortsansässige Benützer  Fr. 250.-- pro Tag
  • für auswärtige Benützer       Fr. 350.-- pro Tag



Anhang zum Mietvertrag für die Waldhütte Arni

Mietobjekt
Die Waldhütte bietet Platz für maximal 60 Personen. Im Mietpreis inbegriffen ist die Benützung des Aufenthaltsraumes mit Küche (inkl. Einrichtungen und Inventar), WC, Parkplatz bei der Waldhütte und der Feuerstelle ausserhalb der Waldhütte. Nicht benützt werden dürfen der Werkraum und das Holzlager. Der Werkraum darf nur als Abstellplatz benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich der im Werkraum befindliche Feuerlöschposten immer frei zugänglich ist.

Übergabe des Mietobjekts
Der Mieter hat sich rechtzeitig mit dem Hüttenwart zwecks Vereinbarung der Übernahme und Rückgabe in Verbindung zu setzen.
Bei Ablauf der Mietdauer gemäss Vertrag ist der Schlüssel dem Hüttenwart zurückzugeben. Dieser kontrolliert das Inventar sowie die Reinigung der Räumlichkeiten. Bei Abgabe der Waldhütte sind allfällige Schäden an Einrichtungen oder fehlendes Inventar sofort in bar zu bezahlen.

Mietpreis
Der Mietpreis ist innert 10 Tagen nach Erhalt des Mietvertrages zu überweisen. Mit der Überweisung des Mietpreises gilt das Mietobjekt als definitiv reserviert. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Zahlungsfrist verfällt die Reservation. 

Annullation
Tritt der Mieter bis 30 Tage vor Mietbeginn vom Vertrag zurück wird ihm der Mietpreis bis auf einen Unkostenbeitrag von Fr. 50.00 zurückerstattet. Tritt der Mieter später als 30 Tage vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, verfällt der gesamte Mietpreis zugunsten der Ortsbürgergemeinde Arni.  

Hausordnung
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages verpflichtet sich der Benützer zur Einhaltung der Haus- und Benützungsordnung, zur Bezahlung der anfallenden Gebühren und allenfalls durch die Benützung entstandenen Schadenkosten.

Der Mieter ist gehalten, zur Waldhütte, deren Einrichtungen und  Inventar, der Aussenanlage sowie der Umgebung (Waldbestand) Sorge zu tragen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter:

- kein Holz innerhalb der Waldhütte zu spalten,
- Stühle und Tische nicht durch Ablegen von brennenden Rauchwaren zu beschädigen,
- keine Stühle und Tische ins Freie zu schieben,
- Teller, Gläser, Besteck nach Reinigung geordnet wegzuräumen 
- die Lichtquellen beim Verlassen der Waldhütte auszuschalten,
- beim Verlassen der Waldhütte nur mässig Glut auf der Feuerstelle/Cheminée zu belassen; Feuer oder Glut auf keinen Fall mit Wasser zu löschen! Feuer im Freien vor Verlassen des Vorplatzes zu löschen!
- vor dem Verlassen des Forsthauses Fenster und Türen zu schliessen und das Forsthaus abzuschliessen,
- mit Ausnahme des Abbrennens von Finnenkerzen kein Feuer ausserhalb der vorhandenen Feuerstelle zu entfachen,
- keine Feuerwerkskörper jeglicher Art abzubrennen,
- für die Entsorgung des Kehrichts besorgt zu sein,
- keine Bostitchklammern, Nägel oder Reisnägel an Wänden, Tischen und Stühlen anzubringen,
- keine Verstärkeranlagen im Freien zu benützen. 

Der Hüttenwart ist befugt, Mieter, welche gesetzliche Vorschriften und/oder Auflagen dieses Vertrages missachten und/oder deren Benehmen sonst zu Klagen Anlass gibt, zu ermahnen, wegzuweisen und/oder die Wiederbenützung zu untersagen. Gegebenenfalls erstattet der Hüttenwart der Ortsbürgerkommission Anzeige.

Reinigung
Nach jeder Benützung sind durch den Mieter sämtliche Hausräume und deren Einrichtungen (Tische, Kücheneinrichtung, Essbesteck, Gläser, Geschirr) sowie die Umgebung der Waldhütte zu reinigen und in sauberem Zustand zu hinterlassen.
Mit der Reinigung kann auch die Hüttenwartung beauftragt werden. Das Entgelt für die Reinigung richtet sich nach dem Arbeits- und Zeitaufwand und wird direkt in Rechnung gestellt. Es gilt folgender Richtpreis: Fr. 110.00, wenn die Hütte in besenreinem Zustand (Tische abgeräumt, Geschirr, Gläser und Besteck abgewaschen, etc.) übergeben wird. Die Kosten für weitergehende Reinigungsarbeiten sind mit der Hüttenwartung abzusprechen.

Haftung
Der Mieter oder die verantwortliche Person eines Vereins/Institution oder bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter haftet für jeden Schaden, der durch die Benützung der Waldhütte entsteht. Zerbrochenes Geschirr und defektes oder fehlendes Material sind dem Hüttenwart zu melden und bei Abgabe der Waldhütte sofort in bar zu bezahlen.
Bei Verlust des Schlüssels haftet der Mieter für den Schaden, der aus dem Ersatz der ganzen Schliessanlage der Waldhütte entsteht.
Die Eigentümerin, Ortsbürgergemeinde Arni, lehnt jede Haftung für Unfälle ab, die bei der Benützung der Waldhütte entstehen.

Zufahrt und Parkieren
Das Parkieren auf Landwirtschaftsland und das Befahren von Waldstrassen ist verboten. Die Zufahrt zur Waldhütte ist nur im Rahmen einer gültigen Vermietung gestattet. Fahrten sind auf das Notwendigste zu beschränken; vor allem darf die Nachtruhe nicht gestört werden. Die Zufahrtsstrasse ist unter Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h schonend zu befahren. 
Eine ungehinderte Zufahrt zur Waldhütte kann vor allem im Winter nicht in jedem Fall garantiert werden.

Kommerzielle Nutzung
Die Waldhütte steht allen für gesellige und kulturelle Anlässe zur Verfügung. Die kommerzielle Nutzung (z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken, die Erhebung von Eintrittsgebühren, etc.) ist nicht gestattet. 

Gültigkeit
Der Mietvertrag kommt erst zu Stande, wenn der unterzeichnete Vertrag auf der Gemeindeverwaltung Arni eingetroffen ist. Ist dies nicht innert 10 Tagen seit der Zustellung des Vertrages an den Mieter der Fall, erachtet sich die Vermieterin als nicht mehr an den Vertrag gebunden und verfügt wieder frei über das Mietobjekt.